Auszug aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)
§4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und
Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine
personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person
sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und
23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten
ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5
Uhr morgens nicht gestattet werden.
Inhalt der Vorschrift:
- Noch nicht 16-Jährigen, die nicht von
Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten
begleitet sind, darf der Aufenthalt in Gaststätten nur
für die Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks (nur
nichtalkoholische Getränke, § 9 JuSchG) und nicht in
einer Sperrzeit von 23 Uhr bis 5 Uhr gestattet werden
(Abs. 1 Satz 1). Sie dürfen also auch nicht Getränk nach
Getränk bestellen, um die Zeit dort auszudehnen.
- Für 16- und 17-Jährige, die nicht von
Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten
begleitet sind, ist nur eine Sperrzeit von 24 Uhr bis 5
Uhr zu beachten (Abs. 1 Satz 2).
§5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen
ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und
Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16
Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern
bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr
gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem
anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder
der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege
dient.
Inhalt der Vorschrift:
- Noch nicht 16-jährige Kinder und Jugendliche, die
nicht von Personensorgeberechtigten oder
Erziehungsbeauftragten begleitet sind, dürfen an
öffentlichen Tanzveranstaltungen nicht teilnehmen.
Ausnahme: Wenn die Veranstaltung im Rahmen einer
Jugendbildungs- oder Jugendhilfeveranstaltung durch
einen anerkannten Träger erfolgt oder wenn sie der
künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege
dient, entfällt das Verbot der Teilnahme von noch nicht
16-Jährigen unter der Voraussetzung, dass Kinder bis 14
Jahre nur bis 22 Uhr und Jugendliche nur bis 24 Uhr
teilnehmen.
- Jugendliche ab 16 Jahren, die nicht von
Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten
begleitet sind, dürfen an öffentlichen
Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr teilnehmen.
- Der Brauchtumspflege dienen z. B. Veranstaltungen im
Rahmen der Fastnacht oder zur Pflege des Volkstanzes.
§9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige
Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur
geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche
unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der
Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer
personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Inhalt
der Vorschrift: Alkoholische Getränke oder
branntweinhaltige Lebensmittel dürfen an Kinder und
Jugendliche in der Öffentlichkeit nicht abgegeben werden,
auch deren Verzehr darf ihnen in der Öffentlichkeit nicht
gestattet werden. Ausnahmen: a) Jugendliche ab 16 Jahren
dürfen Bier, Wein, Apfelwein oder ähnliche Getränke
erhalten und trinken, jedoch keinen Branntwein oder
branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel, und (§ 20 Nr.
2 GastG) keinesfalls, wenn sie schon erkennbar betrunken
sind, b) das Gleiche gilt für noch nicht 16-Jährige, wenn
sie von einem Personensorgeberechtigten begleitet sind.
§10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen
oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an
Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen
das Rauchen gestattet werden. Inhalt der Vorschrift: Das
Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kinder und Jugendlichen
unter 18 Jahren nicht gestattet werden, auch dürfen an sie
in der Öffentlichkeit Tabakwaren nicht abgegeben werden.
Dieses Verbot gilt ohne Ausnahme, auch bei elterlicher
Begleitung.
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