BMF 2017

Jugendschutz

PartyPass

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)

§4 Gaststätten

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

Inhalt der Vorschrift:

  1. Noch nicht 16-Jährigen, die nicht von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet sind, darf der Aufenthalt in Gaststätten nur für die Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks (nur nichtalkoholische Getränke, § 9 JuSchG) und nicht in einer Sperrzeit von 23 Uhr bis 5 Uhr gestattet werden (Abs. 1 Satz 1). Sie dürfen also auch nicht Getränk nach Getränk bestellen, um die Zeit dort auszudehnen.
  2. Für 16- und 17-Jährige, die nicht von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet sind, ist nur eine Sperrzeit von 24 Uhr bis 5 Uhr zu beachten (Abs. 1 Satz 2).

§5 Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

Inhalt der Vorschrift:

  1. Noch nicht 16-jährige Kinder und Jugendliche, die nicht von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet sind, dürfen an öffentlichen Tanzveranstaltungen nicht teilnehmen. Ausnahme: Wenn die Veranstaltung im Rahmen einer Jugendbildungs- oder Jugendhilfeveranstaltung durch einen anerkannten Träger erfolgt oder wenn sie der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient, entfällt das Verbot der Teilnahme von noch nicht 16-Jährigen unter der Voraussetzung, dass Kinder bis 14 Jahre nur bis 22 Uhr und Jugendliche nur bis 24 Uhr teilnehmen.
  2. Jugendliche ab 16 Jahren, die nicht von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten begleitet sind, dürfen an öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr teilnehmen.
  3. Der Brauchtumspflege dienen z. B. Veranstaltungen im Rahmen der Fastnacht oder zur Pflege des Volkstanzes.


§9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Inhalt der Vorschrift: Alkoholische Getränke oder branntweinhaltige Lebensmittel dürfen an Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit nicht abgegeben werden, auch deren Verzehr darf ihnen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden. Ausnahmen: a) Jugendliche ab 16 Jahren dürfen Bier, Wein, Apfelwein oder ähnliche Getränke erhalten und trinken, jedoch keinen Branntwein oder branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel, und (§ 20 Nr. 2 GastG) keinesfalls, wenn sie schon erkennbar betrunken sind, b) das Gleiche gilt für noch nicht 16-Jährige, wenn sie von einem Personensorgeberechtigten begleitet sind.


§10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Inhalt der Vorschrift: Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden, auch dürfen an sie in der Öffentlichkeit Tabakwaren nicht abgegeben werden. Dieses Verbot gilt ohne Ausnahme, auch bei elterlicher Begleitung.


Links und Downloads:

Jugendschutz in der Öffentlichkeit (www.stmas.bayern.de)
Jugendschutztafel
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